Artikel 6
Sonstige betriebliche Aufwendungen
(1) Die Institute berechnen die in Artikel 314 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten sonstigen betrieblichen Aufwendungen als Summe der folgenden Posten:
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a) |
Aufwendungen aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts materieller Vermögenswerte, die nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden, mit Ausnahme von Aufwendungen aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die Mieten generieren und nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden, |
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b) |
Aufwendungen aufgrund sonstiger Aufwendungen, die nicht auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse und nicht auf geleaste Vermögenswerte zurückzuführen sind, |
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c) |
Verluste aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen, |
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d) |
Verluste, Aufwendungen, Rückstellungen und andere finanzielle Auswirkungen, die auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die in einem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, einschließlich der Verluste, Aufwendungen, Rückstellungen und anderen finanziellen Auswirkungen, die in den folgenden Posten erfasst werden:
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(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d müssen die Verluste, Aufwendungen, Rückstellungen und anderen finanziellen Auswirkungen, die auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind:
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a) |
abzüglich damit verbundener empfangener Zahlungen, die nicht aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen stammen, erfasst werden, |
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b) |
zuzüglich damit verbundener empfangener Zahlungen aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen erfasst werden, |
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c) |
die außergewöhnlichen Verluste umfassen, die nach der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 320 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilten Erlaubnis bei der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts des Instituts unberücksichtigt bleiben können. |