Artikel 5
Sonstige betriebliche Erträge
Die Institute berechnen die in Artikel 314 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten sonstigen betrieblichen Erträge als Summe der folgenden Posten, mit Ausnahme der Rückerstattung von Verwaltungsausgaben:
|
a) |
Erträge aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts materieller Vermögenswerte, die nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden, mit Ausnahme von Erträgen aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die Mieten generieren und nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden, |
|
b) |
Erträge aus sonstigen Einkünften, die nicht aus Leasingverhältnissen stammen, |
|
c) |
Gewinn aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen. |