Artikel 39
Berechnung der Verluste, wenn das erwerbende oder fusionierende Institut nicht in der Lage ist, den Verlustdatensatz des erworbenen oder fusionierten Instituts oder der erworbenen oder fusionierten Geschäftsbereiche unverzüglich zu integrieren
(1) Wenn die fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereiche keinen Verlustdatensatz erstellt oder aufrechterhalten haben, weil sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, kann das erwerbende Institut zur Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts gemäß Artikel 316 der genannten Verordnung die folgende Formel verwenden:
Dabei gilt:
gemeldete Verluste = der durch operationelle Risiken bedingte jährliche Verlust der Unternehmen oder Geschäftsbereiche, die in der Lage sind, den durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust zu melden,
Deckung der gemeldeten Verluste =
Geschäftsindikator des Instituts = Geschäftsindikator, der sich aus der Konsolidierung des erwerbenden Instituts einschließlich der erworbenen oder fusionierten Unternehmen oder Geschäftsbereiche ergibt.
(2) Das erwerbende Institut kann die in Absatz 1 genannte Formel verwenden, um den durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust für bis zu zehn Geschäftsjahre vor dem rechtlichen Abschluss des Erwerbs oder der Fusion zu berechnen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf das erwerbende Institut in Fällen, in denen die fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereiche in den Anwendungsbereich von Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, das erwerbende Institut jedoch nicht in der Lage ist, seinen Verlustdatensatz unverzüglich anzupassen, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Formel zur Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts nach Artikel 316 der genannten Verordnung für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach dem rechtlichen Abschluss des Erwerbs oder der Fusion verwenden.
(4) Ist das erwerbende Institut nicht in der Lage, den durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust für einen Teil oder die Gesamtheit des erworbenen oder fusionierten Instituts oder der erworbenen oder fusionierten Geschäftsbereiche gemäß der Zuordnung historischer Verlustdaten nach Artikel 317 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unverzüglich zuzuweisen, so weist das erwerbende Institut für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach dem rechtlichen Abschluss des Erwerbs oder der Fusion Verluste entsprechend der Verlustverteilung im meldenden Institut zu.