Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 38 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 38

Anpassungen des Verlustdatensatzes aufgrund von Währungsdifferenzen

Unterscheidet sich die Währung der fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereiche von der Währung des erwerbenden Instituts, so nehmen die Institute Verluste aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen in den Verlustdatensatz auf, wobei sie für jedes Zehnjahresfenster den am Ende des betreffenden Jahres im Abschluss des Instituts verwendeten Wechselkurs anwenden.