Artikel 38
Anpassungen des Verlustdatensatzes aufgrund von Währungsdifferenzen
Unterscheidet sich die Währung der fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereiche von der Währung des erwerbenden Instituts, so nehmen die Institute Verluste aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen in den Verlustdatensatz auf, wobei sie für jedes Zehnjahresfenster den am Ende des betreffenden Jahres im Abschluss des Instituts verwendeten Wechselkurs anwenden.