Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 35 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 35

Geschäftsindikator vorübergehend mindestens 750 Mio. EUR und höchstens 1 Mrd. EUR

Für die Zwecke des Artikels 316 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt die Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten Verlusts für Institute, deren Geschäftsindikator mindestens 750 Mio. EUR, aber höchstens 1 Mrd. EUR beträgt, für höchstens vier aufeinanderfolgende Meldestichtage oder für höchstens acht Meldestichtage in den vorangegangenen zwanzig Meldestichtagen als übermäßige Belastung.