Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 34 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 34

Fusionen und Erwerbe

(1)   Für die Zwecke des Artikels 316 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt die Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten Verlusts für einen Zeitraum von bis zu drei Geschäftsjahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Fusion oder der Erwerb wirksam wird, als mit übermäßiger Belastung verbunden, wenn der Geschäftsindikator eines Instituts aufgrund dieser Fusion oder dieses Erwerbs mindestens 750 Mio. EUR, aber höchstens 1 Mrd. EUR beträgt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Zeitraum wird auf bis zu zwei Geschäftsjahre nach dem rechtlichen Abschluss der Fusion oder des Erwerbs verkürzt, wenn mindestens eines, aber nicht alle der an der Fusion oder dem Erwerb beteiligten Institute den durch operationelle Risiken bedingten Verlust im Jahr vor dem Vorgang berechnet hat.

(3)   Haben alle an der Fusion oder dem Erwerb beteiligten Institute den durch operationelle Risiken bedingten Verlust im Jahr vor dem Vorgang berechnet, so gilt die Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten Verlusts des Instituts, der sich aus der Fusion oder dem Erwerb ergibt, nicht als übermäßige Belastung.