Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 30 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 30

Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart der Stufe 1 „Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle“

Die Institute stufen jedes gemäß Artikel 24 als „Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle“ eingestufte Verlustereignis in eine der folgenden Kategorien der Stufe 2 ein:

Einstufung in Stufe 2 von „Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle“

Beschreibung

Laufende Nummer

Infrastruktur- und Systemausfall

Infrastruktur- und Systemausfall aufgrund von Ausfällen interner Anwendungen, Ausfällen von internen Netzen, Informationssystemen und Support, Ausfällen bei Versorgern und beim externen Support, Ausfällen der Infrastruktur, Ausfällen bei IKT-Veränderungsprogrammen.

6.1

Geschäftsunterbrechung

Geschäftsunterbrechung aufgrund der Verfügbarkeit von Arbeitskräften und Arbeitsplätzen.

6.2