Artikel 3
Aktivakomponente
Die Institute berechnen die in Artikel 314 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Aktivakomponente als Summe der folgenden Unterposten:
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a) |
Bruttobuchwert der Barguthaben bei Zentralbanken und sonstiger Sichteinlagen, |
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b) |
Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, |
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c) |
Bruttobuchwert von Darlehen und Vorauszahlungen, |
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d) |
beizulegender Zeitwert von Derivaten, die zum Stichtag für die Berechnung der Aktivakomponente als finanzielle Vermögenswerte eingestuft sind, sofern die Ströme aus diesen Derivaten während des Geschäftsjahres in der Zinskomponente erfasst wurden, |
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e) |
Buchwert der materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die Gegenstand eines Leasingverhältnisses sind. |
Für die Zwecke von Buchstabe d berücksichtigen die Institute sowohl den Handel und die wirtschaftliche Absicherung als auch die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften.