Artikel 29
Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart „Schäden an Sachvermögenswerten“ der Stufe 1
Die Institute stufen jedes gemäß Artikel 24 als „Schäden an Sachvermögenswerten“ eingestufte Verlustereignis in eine der folgenden Kategorien der Stufe 2 ein:
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Einstufung in Stufe 2 von „Schäden an Sachvermögenswerten“ |
Beschreibung |
Laufende Nummer |
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Naturkatastrophen |
Verluste aufgrund von Naturkatastrophen, einschließlich Pandemieereignissen. |
5.1 |
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Sonstige externe Ereignisse |
Verluste aufgrund anderer Ereignisse wie Unfälle, vorsätzliche Beschädigung, Krieg, zivile Unruhen, Aufruhr und Terrorismus. Störungen des Geschäftsbetriebs, einschließlich solcher, die sich aus der Verfügbarkeit von Arbeitskräften ergeben, werden in dieser Kategorie nicht aufgeführt. |
5.2 |