Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 29 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 29

Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart „Schäden an Sachvermögenswerten“ der Stufe 1

Die Institute stufen jedes gemäß Artikel 24 als „Schäden an Sachvermögenswerten“ eingestufte Verlustereignis in eine der folgenden Kategorien der Stufe 2 ein:

Einstufung in Stufe 2 von „Schäden an Sachvermögenswerten“

Beschreibung

Laufende Nummer

Naturkatastrophen

Verluste aufgrund von Naturkatastrophen, einschließlich Pandemieereignissen.

5.1

Sonstige externe Ereignisse

Verluste aufgrund anderer Ereignisse wie Unfälle, vorsätzliche Beschädigung, Krieg, zivile Unruhen, Aufruhr und Terrorismus. Störungen des Geschäftsbetriebs, einschließlich solcher, die sich aus der Verfügbarkeit von Arbeitskräften ergeben, werden in dieser Kategorie nicht aufgeführt.

5.2