Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 27 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 27

Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart der Stufe 1 „Beschäftigungspraxis und Sicherheit am Arbeitsplatz“

Die Institute stufen jedes gemäß Artikel 24 als „Beschäftigungspraxis und Sicherheit am Arbeitsplatz“ eingestufte Verlustereignis in eine der folgenden Kategorien der Stufe 2 ein:

Einstufung in Stufe 2 von „Beschäftigungspraxis und Sicherheit am Arbeitsplatz“

Beschreibung

Laufende Nummer

Unzureichende

Beschäftigungspraxis

Verluste aufgrund von Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften oder aufsichtsrechtliche Anforderungen (einschließlich tatsächlicher oder vermeintlicher Misshandlungen von Beschäftigten, die auf einen aufsichtsrechtlichen Verstoß wie ungerechtfertigte Entlassung, Belästigung zurückzuführen sind), unwirksamen Beschäftigungsverhältnissen (einschließlich Arbeitskampfmaßnahmen wie Streiks, gerichtlicher Streitigkeiten und unwirksamen Managements der Beziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitnehmergruppen) sowie Diversitäts- und Diskriminierungsvorfällen mit Beschäftigten.

3.1

Unzureichende

Sicherheit am Arbeitsplatz

Verluste aufgrund unwirksamer Sicherheit am Arbeitsplatz und von Verstößen gegen die Vorschriften für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten.

3.2