Artikel 23
Einstufung von Verlustereignissen
(1) Für die Zwecke von Artikel 317 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ordnen die Institute jedes Verlustereignis gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung einer einzigen Ereignisart der Stufe 1 und gemäß den Artikeln 25 bis 31 der vorliegenden Verordnung einer einzigen Kategorie der Stufe 2 zu. Fällt ein Verlustereignis unter mehrere Ereignisarten der Stufe 1 oder mehrere Kategorien der Stufe 2, so ordnen die Institute dieses Ereignis der relevantesten Ereignisart der Stufe 1 oder der relevantesten Kategorie der Stufe 2 zu.
(2) Die Institute ordnen jedem Verlustereignis alle anwendbaren Attribute gemäß Artikel 32 zu.
(3) Die Institute berücksichtigen im Verlustdatensatz keine Verluste, die binnen fünf Arbeitstagen vollständig zurückfließen. Erfolgt der Rückfluss teilweise, so berücksichtigen die Institute in dem in Artikel 318 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bruttoverlust nur den Teil des Verlusts, der nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen zurückfließt.
(4) Die Institute betrachten Verluste aufgrund von Gerichtsverfahren und Vergleichen, einschließlich angeordneter gerichtlicher Vergleiche und außergerichtlicher Streitigkeiten und Vergleiche als Verlustereignisse aufgrund gerichtlicher Verfahren.