Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 22 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 22

Zeitpunkt der Geschäftsindikatoranpassungen im Falle einer Veräußerung

Institute, denen die in den Artikeln 19 bzw. 20 genannte Erlaubnis erteilt wurde, können ihren Geschäftsindikator gemäß Artikel 21 anpassen. Diese Institute melden die überarbeiteten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko zum folgenden in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 festgelegten Meldestichtag.