Artikel 22
Zeitpunkt der Geschäftsindikatoranpassungen im Falle einer Veräußerung
Institute, denen die in den Artikeln 19 bzw. 20 genannte Erlaubnis erteilt wurde, können ihren Geschäftsindikator gemäß Artikel 21 anpassen. Diese Institute melden die überarbeiteten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko zum folgenden in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 festgelegten Meldestichtag.