Artikel 20
Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis, Beträge im Zusammenhang mit veräußerten Unternehmen oder Geschäftsbereichen, bei denen die Auswirkungen der Veräußerungen gering sind, vom Geschäftsindikator auszunehmen
(1) Wird ein Antrag nach Artikel 19 Absatz 2 gestellt, so gilt die Erlaubnis nach Artikel 315 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als erteilt, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
die Summe der Nettobetriebserträge (NOI) der veräußerten Unternehmen oder Geschäftsbereiche während eines Geschäftsjahres macht nicht mehr als 5 % der NOI des veräußernden Instituts während desselben Geschäftsjahres aus, |
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b) |
die zuständige Behörde erhebt innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen, die einen Antrag auf Erlaubnis eines Instituts stützen, keine schriftlichen Einwände gegen den Antrag. |
(2) Die Institute nehmen die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Berechnung am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres unter Verwendung der Nettobetriebserträge der veräußerten Unternehmen oder Geschäftsbereiche und des veräußernden Instituts vor.