Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 2

Zinsaufwendungen

Die Institute berechnen die in Artikel 314 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zinsaufwendungen als Summe der folgenden Unterposten:

a)

Zinsaufwendungen für zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten,

b)

Zinsaufwendungen für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten,

c)

Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden,

d)

Zinsaufwendungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften — Zinsrisikoderivate,

e)

Zinsaufwendungen für sonstige Verbindlichkeiten,

f)

Zinsaufwendungen für Vermögenswerte,

g)

Operating-Leasingaufwendungen, einschließlich direkter betrieblicher Aufwendungen für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die Miete generieren,

h)

Aufwendungen aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die Miete generieren und nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden,

i)

Verluste aus Operating-Leasingobjekten,

j)

Abschreibungen und Wertminderungen oder Wertaufholungen bei Operating-Leasingobjekten, deren Erträge oder Aufwendungen in die Berechnung der Zinskomponente einbezogen werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Unterposten dürfen keine Aufwendungen aufgrund von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen enthalten. Stattdessen weisen die Institute diese Aufwendungen in dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten Posten aus.