Artikel 2
Zinsaufwendungen
Die Institute berechnen die in Artikel 314 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zinsaufwendungen als Summe der folgenden Unterposten:
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a) |
Zinsaufwendungen für zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten, |
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b) |
Zinsaufwendungen für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten, |
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c) |
Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, |
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d) |
Zinsaufwendungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften — Zinsrisikoderivate, |
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e) |
Zinsaufwendungen für sonstige Verbindlichkeiten, |
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f) |
Zinsaufwendungen für Vermögenswerte, |
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g) |
Operating-Leasingaufwendungen, einschließlich direkter betrieblicher Aufwendungen für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die Miete generieren, |
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h) |
Aufwendungen aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die Miete generieren und nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden, |
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i) |
Verluste aus Operating-Leasingobjekten, |
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j) |
Abschreibungen und Wertminderungen oder Wertaufholungen bei Operating-Leasingobjekten, deren Erträge oder Aufwendungen in die Berechnung der Zinskomponente einbezogen werden. |
Die in Unterabsatz 1 genannten Unterposten dürfen keine Aufwendungen aufgrund von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen enthalten. Stattdessen weisen die Institute diese Aufwendungen in dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten Posten aus.