Artikel 19
Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, Beträge, die mit veräußerten Unternehmen oder Geschäftsbereichen in Zusammenhang stehen, vom Geschäftsindikator auszunehmen
(1) Die zuständigen Behörden können Instituten eine Erlaubnis nach Artikel 315 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilen, nachdem sie das operationelle Risikoprofil der folgenden Posten analysiert haben:
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a) |
Beitrag der veräußerten Unternehmen oder Geschäftsbereiche zu den durch operationelle Risiken bedingten Verlusten des Instituts in den letzten fünf Geschäftsjahren, |
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b) |
jede vertragliche Vereinbarung, in der sich das Institut oder ein anderes Unternehmen seiner Gruppe verpflichtet, dem Käufer der veräußerten Unternehmen oder Geschäftsbereiche eine Entschädigung oder Abfindung für künftige Verluste oder Verbindlichkeiten zu gewähren, die sich aus Ereignissen aufgrund operationeller Risiken ergeben, die vor der Veräußerung eingetreten sind, |
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c) |
die Auswirkungen der Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen auf die Struktur des operationellen Risikomanagements des Instituts, die seine Fähigkeit zur Ermittlung, Messung und Minderung des operationellen Risikos beeinträchtigen würden, einschließlich Änderungen an den IT-Systemen, Transfer von Ressourcen und aller anderen relevanten Aspekte der Umstrukturierung. |
(2) Institute, die eine Erlaubnis nach Artikel 315 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragen, übermitteln der für sie zuständigen Behörde Folgendes:
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a) |
eine Beschreibung der Veräußerung der Unternehmen oder Geschäftsbereiche, deren Begründung und deren Umsetzungsfristen, |
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b) |
eine quantitative Analyse der Auswirkungen der Veräußerung der Unternehmen oder Geschäftsbereiche auf die Kapitalanforderungen für das operationelle Risiko und alle sachdienlichen Nachweise, einschließlich geprüfter Abschlüsse und von einem unabhängigen Prüfer erstellter Pro-forma-Jahresabschlüsse, |
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c) |
Einzelheiten zu durch operationelle Risiken bedingten Verlusten im Zusammenhang mit dem Unternehmen oder dem Geschäftsbereich, das bzw. der in den letzten zehn Geschäftsjahren veräußert wurde, sofern verfügbar, |
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d) |
die Bedingungen für die Veräußerung der Unternehmen oder Geschäftsbereiche, einschließlich etwaiger Nebenvereinbarungen, und eine rechtliche Analyse in Bezug auf Verbindlichkeiten, die aus Ereignissen entstehen können, die vor der Veräußerung eingetreten sind, |
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e) |
eine Bestätigung, dass das Leitungsorgan die Veräußerung der Unternehmen oder Geschäftsbereiche genehmigt hat, und das Datum dieser Genehmigung, |
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f) |
eine Analyse darüber, wie sich die Veräußerung der Unternehmen oder Geschäftsbereiche auf die Struktur des operationellen Risikomanagements des Instituts auswirkt, |
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g) |
alle zusätzlichen Unterlagen oder Informationen, die belegen, dass das veräußerte Unternehmen oder die veräußerten Geschäftsbereiche für das Risikoprofil des Instituts nicht mehr als relevant erachtet werden. |
(3) Die Institute reichen ihren vollständigen Antrag auf Erlaubnis nach Artikel 315 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens 90 Tage vor dem geplanten Datum der Anpassung des Geschäftsindikators bei der jeweils zuständigen Behörde ein.
(4) Die betreffende zuständige Behörde beantwortet einen Antrag auf Erlaubnis nach Artikel 315 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schriftlich innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen zur Begründung dieses Antrags.