Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 18 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 18

Zeitpunkt der Anpassungen des Geschäftsindikators nach Fusionen und Erwerben

Die Institute berücksichtigen die in Artikel 17 genannten Anpassungen zum ersten anwendbaren Meldestichtag gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 nach dem Tag, an dem die Fusion oder der Erwerb wirksam wird.