Artikel 18
Zeitpunkt der Anpassungen des Geschäftsindikators nach Fusionen und Erwerben
Die Institute berücksichtigen die in Artikel 17 genannten Anpassungen zum ersten anwendbaren Meldestichtag gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 nach dem Tag, an dem die Fusion oder der Erwerb wirksam wird.