Artikel 17
Berechnung der Anpassungen am Geschäftsindikator bei Fusionen und Erwerben
(1) Bei der Berechnung ihres Geschäftsindikators berücksichtigen die Institute Posten erworbener oder fusionierter Unternehmen oder Geschäftsbereiche auf der Grundlage historischer geprüfter Abschlüsse. Bei Erwerben von Geschäftsbereichen, für die in der Vergangenheit keine Einzelabschlüsse erstellt wurden, stützen die Institute die Berechnung auf die historischen Finanzinformationen, die für die endgültige Bewertung des erworbenen Geschäftsbereichs verwendet wurden.
(2) Institute, die nachweisen können, dass die historischen geprüften Abschlüsse oder historischen Finanzinformationen im Zusammenhang mit dem erworbenen oder fusionierten Geschäftsbereich oder Unternehmen nicht verfügbar oder nicht korrekt sind, beziehen erworbene oder fusionierte Unternehmen oder Geschäftsbereiche in die Berechnung ihres Geschäftsindikators ein, wobei sie den Geschäftsindikator des Instituts multipliziert mit dem M & A-Faktor verwenden, der nach folgender Formel und auf der Grundlage der letzten verfügbaren und korrekten Finanzinformationen in Bezug auf dieses Unternehmen oder diesen Geschäftsbereich berechnet wird, einschließlich des auf das Jahr umgerechneten laufenden Geschäftsjahres:
dabei werden die Nettobetriebserträge (NOI) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 (4) der Kommission (FINREP F02.00_r355_c010) berechnet.
(3) Ist der M & A-Faktor-Ansatz aufgrund fehlender Daten nicht durchführbar, beziehen die Institute erworbene oder fusionierte Unternehmen oder Geschäftsbereiche in die Berechnung ihres Geschäftsindikators ein, indem sie Finanzprognosen in Bezug auf dieses Unternehmen oder diesen Geschäftsbereich auf der Grundlage der für die endgültige Bewertung verwendeten Informationen verwenden.
(4) Die Institute verwenden ihre geprüften Abschlüsse für die Berechnung des Geschäftsindikators anstelle des in Absatz 2 genannten Ansatzes, sobald das erworbene oder fusionierte Unternehmen oder der erworbene oder fusionierte Geschäftsbereich vollständig in den Abschluss des Instituts aufgenommen wurde.
(5) Die Institute wenden etwaige Anpassungen der Geschäftsindikatoren gemäß den Absätzen 1 bis 4 auch auf der Ebene ihres Mutterunternehmens an, wenn dieses Mutterunternehmen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt.
(6) Die Institute teilen der für sie zuständigen Behörde mit, dass sie beabsichtigen, Unternehmen oder Geschäftsbereiche, die erworben oder fusioniert werden sollen, gemäß den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Methoden in die Berechnung des Geschäftsindikators einzubeziehen. Die Institute übermitteln diese Mitteilung unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Aufnahme der zu erwerbenden oder zu fusionierenden Unternehmen oder Geschäftsbereiche gemäß Artikel 315 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und legen die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels berechneten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor.
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 (ABl. L, 2024/3117, 27.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3117/oj).