Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 16 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 16

Umfang der Ausnahmen vom Geschäftsindikator

(1)   Für die Zwecke von Artikel 314 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schließen die Institute Erträge und Aufwendungen aus dem Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten oder -dienstleistungen nicht von der Berechnung des Geschäftsindikators aus.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 314 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schließen die Institute die folgenden Posten nicht von der Berechnung des Geschäftsindikators aus, wenn sie als Verwaltungsaufwendungen erfasst werden:

a)

für die Bereitstellung externer Finanzdienstleistungen entrichtete Entgelte,

b)

Aufwendungen für Leasingverhältnisse,

c)

Verwaltungsaufwendungen, einschließlich Personalkosten, aufgrund von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 314 Absatz 7 Buchstaben f und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schließen die Institute die folgenden Posten nicht von der Berechnung des Geschäftsindikators aus, wenn sie sich auf Leasingobjekte beziehen oder sich aus durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen ergeben:

a)

Abschreibung materieller Vermögenswerte,

b)

Abschreibung immaterieller Vermögenswerte,

c)

Wertminderungen oder Wertaufholungen.