Artikel 16
Umfang der Ausnahmen vom Geschäftsindikator
(1) Für die Zwecke von Artikel 314 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schließen die Institute Erträge und Aufwendungen aus dem Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten oder -dienstleistungen nicht von der Berechnung des Geschäftsindikators aus.
(2) Für die Zwecke von Artikel 314 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schließen die Institute die folgenden Posten nicht von der Berechnung des Geschäftsindikators aus, wenn sie als Verwaltungsaufwendungen erfasst werden:
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a) |
für die Bereitstellung externer Finanzdienstleistungen entrichtete Entgelte, |
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b) |
Aufwendungen für Leasingverhältnisse, |
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c) |
Verwaltungsaufwendungen, einschließlich Personalkosten, aufgrund von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen. |
(3) Für die Zwecke von Artikel 314 Absatz 7 Buchstaben f und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schließen die Institute die folgenden Posten nicht von der Berechnung des Geschäftsindikators aus, wenn sie sich auf Leasingobjekte beziehen oder sich aus durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen ergeben:
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a) |
Abschreibung materieller Vermögenswerte, |
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b) |
Abschreibung immaterieller Vermögenswerte, |
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c) |
Wertminderungen oder Wertaufholungen. |