Artikel 15
Meldeverfahren für die Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz
(1) Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden mindestens 90 Tage vor einer Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz darüber.
(2) Die Mitteilung über die Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz muss Folgendes enthalten:
|
a) |
eine Bestätigung, dass die Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz vom Leitungsorgan oder von einem von diesem Leitungsorgan benannten internen Ausschuss genehmigt wurde, und das Datum dieser Genehmigung, |
|
b) |
das Datum, ab dem der Rechnungslegungsansatz angewandt wird, |
|
c) |
Informationen über die in Artikel 9 Buchstabe b genannten Bedingungen, die nicht mehr erfüllt sind, |
|
d) |
eine Analyse darüber, wie sich die Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz im Vergleich zum aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz zum letzten Meldestichtag auswirkt auf:
|
|
e) |
einen Bericht über die unabhängige Überprüfung der unabhängigen Risikokontrollfunktion des Instituts oder über die interne oder externe Prüfung in Bezug auf die Buchstaben c und d. |