Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 15 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 15

Meldeverfahren für die Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz

(1)   Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden mindestens 90 Tage vor einer Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz darüber.

(2)   Die Mitteilung über die Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz muss Folgendes enthalten:

a)

eine Bestätigung, dass die Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz vom Leitungsorgan oder von einem von diesem Leitungsorgan benannten internen Ausschuss genehmigt wurde, und das Datum dieser Genehmigung,

b)

das Datum, ab dem der Rechnungslegungsansatz angewandt wird,

c)

Informationen über die in Artikel 9 Buchstabe b genannten Bedingungen, die nicht mehr erfüllt sind,

d)

eine Analyse darüber, wie sich die Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz im Vergleich zum aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz zum letzten Meldestichtag auswirkt auf:

i)

die Handelsbuchkomponente,

ii)

die Anlagebuchkomponente,

iii)

die Finanzkomponente,

iv)

den Geschäftsindikator,

v)

die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko,

e)

einen Bericht über die unabhängige Überprüfung der unabhängigen Risikokontrollfunktion des Instituts oder über die interne oder externe Prüfung in Bezug auf die Buchstaben c und d.