Artikel 14
Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz
(1) Die Institute wenden den Rechnungslegungsansatz wieder an, wenn eine der in Artikel 9 Buchstabe b festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist.
(2) Institute, die zum Rechnungslegungsansatz zurückgekehrt sind, wenden diesen Ansatz auf alle drei Geschäftsjahre an, die für die Berechnung der Finanzkomponente vorgesehen sind.
(3) Institute, die zum Rechnungslegungsansatz zurückgekehrt sind, wenden den aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz in den folgenden drei Geschäftsjahren nicht erneut an.