Artikel 13
Meldeverfahren für die Anwendung des aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatzes
(1) Die Institute unterrichten ihre zuständige Behörde mindestens 90 Tage, bevor sie mit der Anwendung des aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatzes beginnen, über ihre Absicht, diesen Ansatz anzuwenden.
(2) Die Mitteilung über die Absicht, den aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz anzuwenden, enthält Folgendes:
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a) |
eine Bestätigung, dass die Anwendung des aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatzes vom Leitungsorgan oder von einem von ihm benannten internen Ausschuss genehmigt wurde, und das Datum dieser Genehmigung, |
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b) |
das Datum, ab dem der aufsichtsrechtliche Abgrenzungsansatz angewandt wird, |
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c) |
die Beschreibung der Arten durchgeführter Geschäfte oder getroffener Rechnungslegungsentscheidungen, die zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Finanzkomponente führen, und die Erwartungen des Instituts in Bezug auf ihre Entwicklung, |
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d) |
eine Beschreibung der Portfolios der Handelsbuchkomponente und der Anlagebuchkomponente, die von der ungerechtfertigten Erhöhung betroffen sind, |
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e) |
den Wert der unter Buchstabe d genannten Portfolios zum Meldestichtag, ausgedrückt als:
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f) |
wenn die Meldung von einem konsolidierenden Unternehmen übermittelt wird, den Beitrag der einzelnen Tochterunternehmen zu den unter den Buchstaben d und e aufgeführten Portfolios, |
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g) |
eine Beschreibung der infolge der Anwendung des aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatzes an den in den Artikeln 10 und 11 genannten Posten vorgenommenen Anpassungen, |
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h) |
eine Analyse darüber, wie sich die Anwendung des aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatzes im Vergleich zum Rechnungslegungsansatz zum letzten Meldestichtag auswirkt auf:
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i) |
wenn Institute den aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz in Kombination mit dem Rechnungslegungsansatz gemäß Artikel 12 Absatz 3 anwenden:
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j) |
eine Beschreibung der in Artikel 9 Buchstabe b Ziffer ii genannten Vorschriften, Verfahren, Systeme und Kontrollen, |
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k) |
einen Bericht über die unabhängige Überprüfung der unabhängigen Risikokontrollfunktion des Instituts oder über die interne oder externe Prüfung in Bezug auf die Erfüllung der in Artikel 9 Buchstabe b genannten Bedingungen. |
(3) Die in Absatz 1 genannte Frist von 90 Tagen beginnt erst, wenn die in Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen vollständig sind.
(4) Die Institute aktualisieren die folgenden Unterlagen und übermitteln diese Aktualisierung der für sie zuständigen Behörde:
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a) |
mindestens einmal jährlich die Unterlagen gemäß Absatz 2 Buchstaben c bis i und Buchstabe k, |
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b) |
die Unterlagen gemäß Absatz 2 Buchstabe j, jedoch nur, wenn es während des Anwendungszeitraums des aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatzes zu Änderungen gekommen ist. |
Für die Zwecke von Buchstabe a übermitteln die Institute ihrer zuständigen Behörde die in Absatz 2 Buchstaben h und i genannten Unterlagen zum Stichtag der Aktualisierung der Berechnung des Geschäftsindikators.