Artikel 12
Aufsichtsrechtlicher Abgrenzungsansatz
(1) Bei der Berechnung der Finanzkomponente nach dem aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz passen die Institute die in den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung genannten Posten gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an.
(2) Die Institute wenden den aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz im Einklang mit ihren Strategien, Vorschriften, Verfahren, Systemen und Kontrollen gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an.
(3) Die Institute können den aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz in Kombination mit dem Rechnungslegungsansatz anwenden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 können die Institute den aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz auf bestimmte Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder bestimmte Geschäftsvorfälle anwenden. In diesem Fall weisen die Institute nach, dass die Auswahl des Anwendungsbereichs des aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatzes nicht erfolgt, um Aufsichtsarbitrage zu betreiben. Die Institute wenden den Rechnungslegungsansatz auf den übrigen Teil der Bilanz an. Die Institute teilen den zuständigen Behörden jede wesentliche Änderung des Anwendungsbereichs des aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatzes gemäß Artikel 13 mit.
(4) Die Institute wenden den aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz auf alle drei Geschäftsjahre an, die für die Berechnung der Finanzkomponente vorgesehen sind.
(5) Wenden Institute den aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz an, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob die in Artikel 9 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt sind.