Artikel 10
Handelsbuchkomponente
Bei der Berechnung der Finanzkomponente nach dem Rechnungslegungsansatz berechnen die Institute die in Artikel 314 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Handelsbuchkomponente als Summe der folgenden Posten:
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a) |
Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto, |
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b) |
Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto, wenn die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zur Absicherung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden, verwendet wird, |
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c) |
Wechselkursdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto, wenn diese Differenzen auf zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zurückzuführen sind. |