Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 10 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 10

Handelsbuchkomponente

Bei der Berechnung der Finanzkomponente nach dem Rechnungslegungsansatz berechnen die Institute die in Artikel 314 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Handelsbuchkomponente als Summe der folgenden Posten:

a)

Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,

b)

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto, wenn die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zur Absicherung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden, verwendet wird,

c)

Wechselkursdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto, wenn diese Differenzen auf zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zurückzuführen sind.