Artikel 1
Zinserträge
Die Institute berechnen die in Artikel 314 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zinserträge als Summe der folgenden Unterposten:
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a) |
Zinserträge aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, |
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b) |
Zinserträge aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, |
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c) |
Zinserträge aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten, |
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d) |
Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, |
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e) |
Zinserträge aus zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten, |
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f) |
Zinserträge aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften — Zinsrisikoderivate, |
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g) |
Zinserträge aus sonstigen Vermögenswerten, |
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h) |
Zinserträge aus Verbindlichkeiten, |
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i) |
Erträge aus Operating-Leasingverhältnissen, einschließlich Mieterträgen aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, |
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j) |
Erträge aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die Mieten generieren und nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden, |
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k) |
Gewinne aus geleasten Vermögenswerten, einschließlich Gewinne aus Änderungen des Leasingverhältnisses. |