Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 1

Zinserträge

Die Institute berechnen die in Artikel 314 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zinserträge als Summe der folgenden Unterposten:

a)

Zinserträge aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten,

b)

Zinserträge aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind,

c)

Zinserträge aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten,

d)

Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden,

e)

Zinserträge aus zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten,

f)

Zinserträge aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften — Zinsrisikoderivate,

g)

Zinserträge aus sonstigen Vermögenswerten,

h)

Zinserträge aus Verbindlichkeiten,

i)

Erträge aus Operating-Leasingverhältnissen, einschließlich Mieterträgen aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien,

j)

Erträge aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die Mieten generieren und nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden,

k)

Gewinne aus geleasten Vermögenswerten, einschließlich Gewinne aus Änderungen des Leasingverhältnisses.