Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 134 - Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)

Artikel 134

Anerkennung einer Systemrisikopufferquote

(1)   Andere Mitgliedstaaten können die nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Pufferquote auf im Inland zugelassene Institute auf die Risikopositionen anwenden, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind.

(2)   Erkennt ein Mitgliedstaat die Systemrisikopufferquote für im Inland zugelassene Institute an, so zeigt er dies der Kommission, dem ESRB, der EBA und dem die Systemrisikopufferquote festsetzenden Mitgliedstaat an.

(3)   Bei seiner Entscheidung über die Anerkennung einer Systemrisikopufferquote trägt der betreffende Mitgliedstaat den Informationen Rechnung, die der die Pufferquote festsetzende Mitgliedstaat gemäß Artikel 133 Absätze 11, 12 oder 13 vorlegt.

(4)   Der eine Systemrisikopufferquote gemäß Artikel 133 festsetzende Mitgliedstaat kann den ESRB ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an den oder die Mitgliedstaat(en) zu richten, die die Pufferquote anerkennen können.