Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (4)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 128 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 128 - Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)

Artikel 128

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1.

"Kapitalerhaltungspuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 129 vorhalten muss;

2.

"institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 130 vorhalten muss,

3.

"G-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die gemäß Artikel 131 Absatz 4 vorgehalten werden müssen,

4.

"O-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die vorzuhalten gemäß Artikel 131 Absatz 4 verlangt werden kann,

5.

"Systemrisikopuffer" die Eigenmittel, die vorzuhalten von einem Institut nach Artikel 133 verlangt wird oder verlangt werden kann,

6.

"kombinierte Kapitalpufferanforderung" das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung der Kapitalerhaltungspufferanforderung erforderlich ist, gegebenenfalls aufgestockt um

a)

einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer,

b)

einen G-SRI-Puffer,

c)

einen O-SRI-Puffer,

d)

einen Systemrisikopuffer,

7.

"Quote des antizyklischen Kapitalpuffers" die von Instituten zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwendende Quote, die nach Artikel 136 oder 137 oder gegebenenfalls durch eine einschlägige Drittlandsbehörde festgelegt wird,

8.

"im Inland zugelassenes Institut" ein Institut, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, für den eine bestimmte benannte Behörde für die Festlegung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers zuständig ist,

9.

"Puffer-Richtwert" einen Referenzwert für den Kapitalpuffer, der nach Artikel 135 Absatz 1 berechnet wird.

Wertpapierfirmen, die keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen haben, sind von diesem Kapitel ausgenommen.