Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 130 - Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)

Artikel 130

Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer in Höhe ihres nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten, der mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Pufferquoten multipliziert wird, die gemäß Artikel 140 nach Maßgabe des Teils 1 Titel II jener Verordnung auf Einzel- oder auf konsolidierter Basis berechnet werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet.

Die Entscheidung über die Freistellung ist umfassend zu begründen, wobei auch darzulegen ist, weshalb die Freistellung keine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems des Mitgliedstaats darstellt, und die kleinen und mittleren Wertpapierfirmen, für die die Freistellung gilt, sind eindeutig zu definieren.

Die Mitgliedstaaten, die eine solche Freistellung beschließen, zeigen sie der Europäischen Kommission, dem ESRB, der EBA und den zuständigen Behörden der von der Entscheidung betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend an.

(3)   Der Mitgliedstaat benennt für die Zwecke des Absatzes 2 die Behörde, die für die Anwendung dieses Artikels zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.

(4)   Die Einstufung von Wertpapierfirmen als kleine oder mittlere Unternehmen für die Zwecke des Absatzes 2 erfolgt im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG.

(5)   Die Anforderung nach Absatz 1 muss von den Instituten mit hartem Kernkapital erfüllt werden, das zusätzlich zum harten Kernkapital für die Einhaltung der Eigenmittelanforderung des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers nach Artikel 129 und allen etwaigen Anforderungen nach Artikel 104 vorgehalten werden muss.

(6)   Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.