Artikel 129
Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von Instituten, zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Unterlegung der Eigenmittelanforderung des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorzuhalten, der 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags entspricht, der nach Maßgabe des Teils 1 Titel II jener Verordnung auf Einzel- oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 927 Absatz 3 jener Verordnung berechnet wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet.
Die Entscheidung über die Freistellung ist umfassend zu begründen, wobei auch darzulegen ist, weshalb die Freistellung keine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems des Mitgliedstaats darstellt, und die kleinen und mittleren Wertpapierfirmen, für die die Freistellung gilt, sind eindeutig zu definieren.
Mitgliedstaaten, die eine solche Freistellung beschließen, zeigen sie der Europäischen Kommission, dem ESRB, der EBA und den zuständigen Behörden der von der Entscheidung betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend an.
(3) Der Mitgliedstaat benennt für die Zwecke des Absatzes 2 die Behörde, die für die Anwendung dieses Artikels zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
(4) Die Einstufung von Wertpapierfirmen als kleine oder mittlere Unternehmen für die Zwecke des Absatzes 2 erfolgt im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (31).
(5) Institute dürfen zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 104 kein hartes Kernkapital einsetzen, das zur Einhaltung der Anforderung des Absatzes 1 dieses Artikels vorgehalten wird.
(6) Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.