Artikel 116
Aufsichtskollegien
Die EBA trägt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der in diesem Artikel genannten Aufsichtskollegien bei. Hierzu beteiligt sie sich im angemessenen Umfang an diesen Tätigkeiten und gilt zu diesem Zweck als zuständige Behörde.
Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:
Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010,
gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,
Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Artikel 98 auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 97,
Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen nach Artikel 114 und Artikel 117 Absatz 2,
kohärente Anwendung der Aufsichtsanforderungen im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle Unternehmen einer Gruppe von Instituten unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Union eröffneten Optionen und Ermessensspielräume,
Anwendung des Artikels 112 Absatz 1 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die gemäß Artikel 21a zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, kann sich an dem entsprechenden Aufsichtskollegium beteiligen.
Bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten.
Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung bei Uneinigkeiten bezüglich der Funktionsweise der Aufsichtskollegien gemäß diesem Artikel auch von Amts wegen unterstützen.