Artikel 49a
Beschleunigtes Verfahren für nicht wesentliche Änderungen an den Modellen und Parametern einer CCP
Das beschleunigte Verfahren gilt für eine vorgeschlagene Änderung an einem Modell oder Parameter, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die CCP hat eine Validierung einer gemäß diesem Artikel zu bewertenden Änderung beantragt, und
die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA sind gemäß Absatz 4 jeweils zu dem Schluss gelangt, dass die vorgeschlagene Änderung nicht wesentlich ist.
Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags wird der CCP über die zentrale Datenbank eine entsprechende Empfangsbestätigung übermittelt.
Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP die Entscheidung gemäß Absatz 4 innerhalb von zwei Arbeitstagen über die zentrale Datenbank mit und begründet diese Entscheidung ausführlich. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung zieht die CCP den Antrag entweder zurück oder ergänzt ihn entsprechend, damit er die in Artikel 49 festgelegten Anforderungen an einen Antrag erfüllt.
Haben die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA gemäß Absatz 4 entschieden, dass die Änderung nicht wesentlich ist, so verfahren sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Entscheidung jeweils folgendermaßen:
sie teilen einander schriftlich mit einer ausführlichen Begründung mit, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde.
Hat eine von ihnen die Modellvalidierung nicht erteilt, wird die Validierung verweigert.