Artikel 49
Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtesting
Beabsichtigt eine CCP, eine Änderung eines Modells oder Parameters gemäß Unterabsatz 1 vorzunehmen, so ergreift sie eine der folgenden Maßnahmen:
Ist die CCP der Auffassung, dass die beabsichtigte Änderung gemäß Absatz 1i wesentlich ist, so beantragt sie die Validierung der Änderung nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren.
Ist die CCP der Auffassung, dass die beabsichtigte Änderung gemäß Absatz 1i des vorliegenden Artikels nicht wesentlich ist, so beantragt sie die Validierung der Änderung nach dem Verfahren gemäß Artikel 49a.
Die angenommenen Modelle und Parameter sowie jede wesentliche Änderung daran werden gemäß diesem Artikel dem in Artikel 18 genannten Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt.
Die ESMA stellt sicher, dass die Informationen über die Ergebnisse der Stresstests an die ESA, das ESZB und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss weitergeleitet werden, damit diese das Risiko von Finanzunternehmen gegenüber dem Ausfall von CCPs bewerten können.
Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt eines solchen Antrags wird der CCP über die zentrale Datenbank bestätigt, dass der Antrag eingegangen ist.
Gelangt die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA zu dem Schluss, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen oder Informationen vorgelegt wurden, fordert die für die CCP zuständige Behörde die antragstellende CCP auf, über die zentrale Datenbank zusätzliche Unterlagen oder Informationen vorzulegen, die sie oder die ESMA als fehlend ermittelt hat. Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Zeitrahmen kann in diesem Fall um höchstens zehn Arbeitstage verlängert werden. Der Antrag wird abgelehnt, wenn die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA zu dem Schluss kommt, dass die CCP einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen ist; in diesem Fall setzt die Behörde, die zu dem Ergebnis kam, den Antrag abzulehnen, die andere Behörde davon in Kenntnis. Die für die CCP zuständige Behörde setzt die CCP über die zentrale Datenbank von den Entscheidungen, den Antrag abzulehnen, in Kenntnis und unterrichtet die CCP auch über die Unterlagen oder Informationen, die als fehlend eingestuft wurden.
Innerhalb von 40 Arbeitstagen, nachdem festgestellt wurde, dass alle Unterlagen und Informationen gemäß Absatz 1c übermittelt wurden,
führt die zuständige Behörde für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium vor und
führt die ESMA für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der für die CCP zuständigen Behörde und dem in Artikel 18 genannten Kollegium vor.
Während des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zeitraums können die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA oder eines der Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums über die zentrale Datenbank Fragen direkt an die antragstellende CCP richten und ergänzende Informationen von ihr anfordern, und sie legen eine Frist fest, innerhalb deren die antragstellende CCP diese Informationen vorlegen muss.
Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Berichte nimmt das in Artikel 18 genannte Kollegium eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 an und übermittelt sie der ESMA und der zuständigen Behörde. Ungeachtet einer vorläufigen Annahme gemäß Absatz 1g nehmen die zuständige Behörde und die ESMA keinen Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen oder Parametern an, bis das in Artikel 18 genannte Kollegium eine solche Stellungnahme angenommen hat, es sei denn, das Kollegium hat diese Stellungnahme nicht innerhalb der Frist angenommen.
Folgt die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA der Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen, nicht, so muss ihre jeweilige Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder diesen Bedingungen oder Empfehlungen versehen sein.
Abweichend von Unterabsatz 1 und, wenn die CCP dies beantragt, kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der ESMA gestatten, dass eine wesentliche Änderung eines Modells oder eines Parameters vor ihrer Validierung vorläufig angewandt wird, wenn dies ausreichend gerechtfertigt ist. Eine solche vorübergehende Änderung ist nur für einen begrenzten Zeitraum zulässig, der von der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA gemeinsam festgelegt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums darf die CCP diese Änderung nur dann verwenden, wenn sie nach diesem Artikel validiert wurde.
Eine Änderung ist als wesentlich anzusehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Änderung führt zu einer wesentlichen Ab- oder Zunahme der gesamten vorfinanzierten Finanzmittel der CCP, einschließlich Einschussanforderungen, Ausfallfonds und Eigenmittelbeträge gemäß Artikel 45 Absatz 4.
Die Änderung betrifft die Struktur oder die strukturellen Elemente des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen.
Eine Komponente des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen, einschließlich eines Einschussparameters oder eines Aufschlags, wird in einer Weise eingeführt, abgeschafft oder geändert, die zu einer wesentlichen Verringerung oder Erhöhung des Ergebnisses des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen auf CCP-Ebene führt.
Die Methode zur Berechnung von Portfoliosaldierungen wird so geändert, dass sich eine wesentliche Verringerung oder Erhöhung der Gesamteinschussanforderungen für die Finanzinstrumente innerhalb des Portfolios ergibt.
Die Methode zur Festlegung und Kalibrierung von Stresstestszenarien für die Bestimmung des Umfangs der Ausfallfonds der CCP und des Umfangs der Beiträge der einzelnen Clearingmitglieder zu diesen Ausfallfonds wird geändert, sodass sich eine wesentliche Verkleinerung oder Vergrößerung eines der Ausfallfonds oder eines individuellen Ausfallfondsbeitrags ergibt.
Die Methode zur Bewertung des Liquiditätsrisikos wird geändert, sodass sich eine wesentliche Erhöhung oder Verringerung des geschätzten Liquiditätsbedarfs pro Währung oder des Gesamtliquiditätsbedarfs ergibt.
Die Methode zur Bewertung von Sicherheiten oder zur Kalibrierung der Abschläge auf Sicherheiten wird so geändert, sodass der Gesamtwert der Sicherheiten wesentlich abnimmt oder ansteigt.
Die Änderung könnte sich wesentlich auf das Gesamtrisiko der CCP auswirken.
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, anderer jeweils zuständiger Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
Art der Tests, die für verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten und Portfolios durchzuführen sind;
Einbeziehung von Clearingmitgliedern oder anderen Parteien in die Tests;
Häufigkeit der Tests;
Zeithorizont der Tests;
Schlüsselinformationen gemäß Absatz 3.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes näher bestimmt wird:
was für die Zwecke von Absatz 1i Buchstaben a und c bis h unter einer wesentlichen Erhöhung oder Verringerung bzw. Zu- oder Abnahme bzw. Vergrößerung oder Verkleinerung zu verstehen ist;
die Elemente, die im Rahmen der Bewertung, ob eine der in Absatz 1i genannten Bedingungen erfüllt ist, zu berücksichtigen sind;
sonstige Änderungen an Modellen, die als bereits von dem genehmigten Modell abgedeckt angesehen werden können und daher nicht als Modelländerung gelten und nicht den in diesem Artikel oder in Artikel 49a festgelegten Verfahren unterliegen; und
die Listen der erforderlichen Unterlagen, die einem Antrag auf Validierung gemäß Absatz 1c des vorliegenden Artikels und Artikel 49a beizufügen sind, und die Informationen, die diese Unterlagen enthalten müssen, um nachzuweisen, dass die CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
Die erforderlichen Unterlagen und die erforderliche Menge an Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Modellvalidierung stehen, jedoch hinreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Analyse der Änderung zu gewährleisten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die ESMA für die verschiedenen Buchstaben des Absatzes 1i jeweils unterschiedliche Werte festlegen.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.