Artikel 49
Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtesting
(1)
Eine
CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen. Die
CCP lässt eine unabhängige Validierung vornehmen, unterrichtet die für sie
zuständige Behörde und die ESMA über die Ergebnisse der durchgeführten Tests und holt von ihnen vor einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter eine Validierung gemäß den Absätzen 1a, 1b, 1c, 1d und 1e ein.
Die angenommenen Modelle und Parameter sowie wesentliche Änderungen daran werden im Einklang mit den folgenden Absätzen dem Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt.
Die ESMA stellt sicher, dass die Informationen über die Ergebnisse der Stresstests an die ESA, das ESZB und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss weitergeleitet werden, damit diese das Risiko von Finanzunternehmen gegenüber dem Ausfall von CCPs bewerten können.
(1a)
Beabsichtigt eine
CCP die Annahme wesentlicher Änderungen der Modelle und Parameter gemäß Absatz 1, so beantragt sie bei der
zuständigen Behörde und der ESMA die Validierung dieser Änderungen. Sie fügt ihren Anträgen eine unabhängige Validierung der beabsichtigten Änderung bei. Die
zuständige Behörde sowie die ESMA bestätigen jeweils der
CCP den Erhalt des vollständigen Antrags.
(1b)
Binnen 50 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anträge führen die
zuständige Behörde sowie die ESMA jeweils eine Risikobewertung der wesentlichen Änderung durch und legen dem gemäß Artikel 18 eingerichteten Kollegium ihre Berichte vor.
(1c)
Binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1b genannten Berichte verabschiedet das Kollegium eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit nach Artikel 19 Absatz 3. Ungeachtet einer vorläufigen Annahme gemäß Absatz 1e nimmt die
zuständige Behörde keinen Beschluss über die Annahme oder Verweigerung der Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen und Parametern an, bis das Kollegium eine solche Stellungnahme verabschiedet hat, es sei denn, das Kollegium hat diese Stellungnahme nicht innerhalb der Frist verabschiedet.
(1d)
Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1a genannten Anträge teilen sowohl die
zuständige Behörde als auch die ESMA der
CCP und der ESMA bzw. der
zuständigen Behörde schriftlich mit ausführlicher Begründung mit, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde.
(1e)
Solange die Validierungen durch die
zuständige Behörde und die ESMA nicht erteilt wurden, darf die
CCP keine wesentliche Änderung der Modelle und Parameter gemäß Absatz 1 vornehmen. Die
zuständige Behörde kann mit der Zustimmung der ESMA vor Erteilung ihrer Validierungen die vorläufige Annahme einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter genehmigen, falls dies gerechtfertigt ist.
(2)
Eine
CCP unterwirft die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines
Clearingmitglieds regelmäßigen Tests und ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle
Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können.
(3)
Eine
CCP veröffentlicht Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell und die bei der Durchführung des Stresstests gemäß Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen.
(4)
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, anderer jeweils zuständiger Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)
Art der Tests, die für verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten und Portfolios durchzuführen sind;
e)
Schlüsselinformationen gemäß Absatz 3.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(5)
Um für diesen Artikel einheitliche Anwendungsbedingungen zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, anderer jeweils
zuständiger Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Änderungen an den Modellen und Parametern wesentlich sind.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 2. Januar 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.