Aktualisiert 17/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (15)
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Artikel 49 - Verordnung 648/2012 (EMIR)

Artikel 49

Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtesting

(1)  
Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen. Die CCP lässt eine unabhängige Validierung vornehmen, unterrichtet die für sie zuständige Behörde und die ESMA über die Ergebnisse der durchgeführten Tests und holt von ihnen vor jeder wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter eine Validierung gemäß den Absätzen 1a bis 1e ein.

Beabsichtigt eine CCP, eine Änderung eines Modells oder Parameters gemäß Unterabsatz 1 vorzunehmen, so ergreift sie eine der folgenden Maßnahmen:

a) 

Ist die CCP der Auffassung, dass die beabsichtigte Änderung gemäß Absatz 1i wesentlich ist, so beantragt sie die Validierung der Änderung nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren.

b) 

Ist die CCP der Auffassung, dass die beabsichtigte Änderung gemäß Absatz 1i des vorliegenden Artikels nicht wesentlich ist, so beantragt sie die Validierung der Änderung nach dem Verfahren gemäß Artikel 49a.

(1a)  
Jede Änderung an Modellen und Parametern, die nicht gemäß Artikel 49a bewertet wird, wird nach dem im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren bewertet.

Die angenommenen Modelle und Parameter sowie jede wesentliche Änderung daran werden gemäß diesem Artikel dem in Artikel 18 genannten Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt.

Die ESMA stellt sicher, dass die Informationen über die Ergebnisse der Stresstests an die ESA, das ESZB und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss weitergeleitet werden, damit diese das Risiko von Finanzunternehmen gegenüber dem Ausfall von CCPs bewerten können.

(1b)  
Will eine CCP eine Änderung an den in Absatz 1 genannten Modellen und Parametern vornehmen, beantragt sie in elektronischer Form die Validierung dieser Änderung und nutzt hierfür die zentrale Datenbank. Der Antrag wird unverzüglich an die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet. Die CCP fügt ihrem Antrag eine unabhängige Validierung der beabsichtigten Änderung bei.

Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt eines solchen Antrags wird der CCP über die zentrale Datenbank bestätigt, dass der Antrag eingegangen ist.

(1c)  
Die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA bewerten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags, ob der Antrag die erforderlichen Unterlagen enthält und ob diese Unterlagen alle gemäß Absatz 5 Buchstabe d erforderlichen Informationen enthalten.

Gelangt die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA zu dem Schluss, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen oder Informationen vorgelegt wurden, fordert die für die CCP zuständige Behörde die antragstellende CCP auf, über die zentrale Datenbank zusätzliche Unterlagen oder Informationen vorzulegen, die sie oder die ESMA als fehlend ermittelt hat. Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Zeitrahmen kann in diesem Fall um höchstens zehn Arbeitstage verlängert werden. Der Antrag wird abgelehnt, wenn die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA zu dem Schluss kommt, dass die CCP einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen ist; in diesem Fall setzt die Behörde, die zu dem Ergebnis kam, den Antrag abzulehnen, die andere Behörde davon in Kenntnis. Die für die CCP zuständige Behörde setzt die CCP über die zentrale Datenbank von den Entscheidungen, den Antrag abzulehnen, in Kenntnis und unterrichtet die CCP auch über die Unterlagen oder Informationen, die als fehlend eingestuft wurden.

(1d)  

Innerhalb von 40 Arbeitstagen, nachdem festgestellt wurde, dass alle Unterlagen und Informationen gemäß Absatz 1c übermittelt wurden,

a) 

führt die zuständige Behörde für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium vor und

b) 

führt die ESMA für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der für die CCP zuständigen Behörde und dem in Artikel 18 genannten Kollegium vor.

Während des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zeitraums können die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA oder eines der Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums über die zentrale Datenbank Fragen direkt an die antragstellende CCP richten und ergänzende Informationen von ihr anfordern, und sie legen eine Frist fest, innerhalb deren die antragstellende CCP diese Informationen vorlegen muss.

Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Berichte nimmt das in Artikel 18 genannte Kollegium eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 an und übermittelt sie der ESMA und der zuständigen Behörde. Ungeachtet einer vorläufigen Annahme gemäß Absatz 1g nehmen die zuständige Behörde und die ESMA keinen Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen oder Parametern an, bis das in Artikel 18 genannte Kollegium eine solche Stellungnahme angenommen hat, es sei denn, das Kollegium hat diese Stellungnahme nicht innerhalb der Frist angenommen.

(1e)  
Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums oder — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — nach Ablauf der Frist für die Abgabe dieser Stellungnahme erteilen oder verweigern die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA unter Berücksichtigung der in Absatz 1d Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Berichte und dieser Stellungnahme die Validierung und teilen dies einander schriftlich mit, wobei die Erteilung oder Verweigerung ausführlich begründet wird. Hat die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA die Änderung nicht validiert, wird die Validierung abgelehnt.

Folgt die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA der Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen, nicht, so muss ihre jeweilige Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder diesen Bedingungen oder Empfehlungen versehen sein.

(1f)  
Die für die CCP zuständige Behörde teilt der CCP innerhalb der in Absatz 1e genannten Frist mit, ob die Validierungen erteilt oder verweigert wurden, und begründet dies ausführlich.
(1g)  
Die CCP darf vor der Validierung durch sowohl die für sie zuständige Behörde als auch die ESMA keine wesentliche Änderung an einem Modell oder Parameter gemäß Absatz 1 vornehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 und, wenn die CCP dies beantragt, kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der ESMA gestatten, dass eine wesentliche Änderung eines Modells oder eines Parameters vor ihrer Validierung vorläufig angewandt wird, wenn dies ausreichend gerechtfertigt ist. Eine solche vorübergehende Änderung ist nur für einen begrenzten Zeitraum zulässig, der von der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA gemeinsam festgelegt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums darf die CCP diese Änderung nur dann verwenden, wenn sie nach diesem Artikel validiert wurde.

(1h)  
Änderungen von Parametern, die das Ergebnis der Anwendung einer Methode sind, die Teil eines validierten Modells ist, entweder aufgrund externer Eingaben oder aufgrund einer regelmäßigen Überprüfung oder Kalibrierung, gelten für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 49a nicht als Änderungen an Modellen und Parametern.
(1i)  

Eine Änderung ist als wesentlich anzusehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die Änderung führt zu einer wesentlichen Ab- oder Zunahme der gesamten vorfinanzierten Finanzmittel der CCP, einschließlich Einschussanforderungen, Ausfallfonds und Eigenmittelbeträge gemäß Artikel 45 Absatz 4.

b) 

Die Änderung betrifft die Struktur oder die strukturellen Elemente des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen.

c) 

Eine Komponente des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen, einschließlich eines Einschussparameters oder eines Aufschlags, wird in einer Weise eingeführt, abgeschafft oder geändert, die zu einer wesentlichen Verringerung oder Erhöhung des Ergebnisses des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen auf CCP-Ebene führt.

d) 

Die Methode zur Berechnung von Portfoliosaldierungen wird so geändert, dass sich eine wesentliche Verringerung oder Erhöhung der Gesamteinschussanforderungen für die Finanzinstrumente innerhalb des Portfolios ergibt.

e) 

Die Methode zur Festlegung und Kalibrierung von Stresstestszenarien für die Bestimmung des Umfangs der Ausfallfonds der CCP und des Umfangs der Beiträge der einzelnen Clearingmitglieder zu diesen Ausfallfonds wird geändert, sodass sich eine wesentliche Verkleinerung oder Vergrößerung eines der Ausfallfonds oder eines individuellen Ausfallfondsbeitrags ergibt.

f) 

Die Methode zur Bewertung des Liquiditätsrisikos wird geändert, sodass sich eine wesentliche Erhöhung oder Verringerung des geschätzten Liquiditätsbedarfs pro Währung oder des Gesamtliquiditätsbedarfs ergibt.

g) 

Die Methode zur Bestimmung des Konzentrationsrisikos einer CCP gegenüber einer einzelnen Gegenpartei wird so geändert, dass sich das Gesamtrisiko der CCP gegenüber dieser Gegenpartei erheblich verringert oder erhöht.

h) 

Die Methode zur Bewertung von Sicherheiten oder zur Kalibrierung der Abschläge auf Sicherheiten wird so geändert, sodass der Gesamtwert der Sicherheiten wesentlich abnimmt oder ansteigt.

i) 

Die Änderung könnte sich wesentlich auf das Gesamtrisiko der CCP auswirken.

(2)  
Eine CCP unterwirft die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds regelmäßigen Tests und ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können.
(3)  
Eine CCP veröffentlicht Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell und die bei der Durchführung des Stresstests gemäß Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen.
(4)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, anderer jeweils zuständiger Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

Art der Tests, die für verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten und Portfolios durchzuführen sind;

b) 

Einbeziehung von Clearingmitgliedern oder anderen Parteien in die Tests;

c) 

Häufigkeit der Tests;

d) 

Zeithorizont der Tests;

e) 

Schlüsselinformationen gemäß Absatz 3.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)  

Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes näher bestimmt wird:

a) 

was für die Zwecke von Absatz 1i Buchstaben a und c bis h unter einer wesentlichen Erhöhung oder Verringerung bzw. Zu- oder Abnahme bzw. Vergrößerung oder Verkleinerung zu verstehen ist;

b) 

die Elemente, die im Rahmen der Bewertung, ob eine der in Absatz 1i genannten Bedingungen erfüllt ist, zu berücksichtigen sind;

c) 

sonstige Änderungen an Modellen, die als bereits von dem genehmigten Modell abgedeckt angesehen werden können und daher nicht als Modelländerung gelten und nicht den in diesem Artikel oder in Artikel 49a festgelegten Verfahren unterliegen; und

d) 

die Listen der erforderlichen Unterlagen, die einem Antrag auf Validierung gemäß Absatz 1c des vorliegenden Artikels und Artikel 49a beizufügen sind, und die Informationen, die diese Unterlagen enthalten müssen, um nachzuweisen, dass die CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Die erforderlichen Unterlagen und die erforderliche Menge an Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Modellvalidierung stehen, jedoch hinreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Analyse der Änderung zu gewährleisten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die ESMA für die verschiedenen Buchstaben des Absatzes 1i jeweils unterschiedliche Werte festlegen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(6)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format festgelegt wird, in dem der Antrag auf die in Absatz 1b des vorliegenden Artikels und in Artikel 49a genannte Zulassung an die zentrale Datenbank zu übermitteln ist.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.