Artikel 40
Management von Risikopositionen
Eine CCP misst und bewertet in nahezu Echtzeit ihre Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen in Bezug auf jedes Clearingmitglied und gegebenenfalls in Bezug auf eine andere CCP, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat. Eine CCP muss über einen zeitnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu den relevanten Quellen für die Preisermittlung verfügen, so dass sie ihre Risikopositionen effektiv messen kann. Dies hat auf einer angemessenen Kostengrundlage zu erfolgen.
Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 4 und 5 und mit dem Ziel, das zentrale Clearing durch öffentliche Stellen zu erleichtern, gibt die ESMA bis zum 25. Juni 2026 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien heraus, in denen die Methode festgelegt wird, die von den gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zugelassenen CCP anzuwenden ist, um die Risikopositionen und die etwaigen Beiträge zu den Finanzmitteln der CCP durch die an diesen CCP beteiligten öffentlichen Stellen zu berechnen, wobei das Mandat der öffentlichen Stellen gebührend zu berücksichtigen ist.