Aktualisiert 17/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (2)
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Artikel 46 - Verordnung 648/2012 (EMIR)

Artikel 46

Anforderungen an die Sicherheiten

(1)  
Zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern akzeptiert eine CCP nur hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko.

Eine CCP kann, vorbehaltlich der Erfüllung der relevanten Bedingungen, öffentliche Garantien oder Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken akzeptieren, sofern diese innerhalb der in Artikel 41 genannten Liquidierungsfrist auf Abruf uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

Eine CCP legt in ihren Betriebsvorschriften den annehmbaren Mindestgrad an Besicherung für die von ihr akzeptierten Garantien fest und kann festlegen, dass sie vollständig unbesicherte Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken akzeptieren kann. Eine CCP darf öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken lediglich zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern, bei denen es sich um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt, oder gegenüber Kunden von Clearingmitgliedern akzeptieren, sofern es sich bei diesen Kunden um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt.

Werden einer CCP Vermögenswerte, öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken zur Verfügung gestellt,

a) 

berücksichtigt die CCP die Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken bei der Berechnung ihrer Risikoposition gegenüber der Bank, die ebenfalls ein Clearingmitglied ist, die diese ausstellt;

b) 

unterwirft die CCP unbesicherte Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken Konzentrationsgrenzen;

c) 

nimmt die CCP auf Vermögenswerte, öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken angemessene Abschläge vor, die dem Wertminderungspotenzial in dem Zeitraum zwischen ihrer letzten Neubewertung und dem Zeitpunkt, bis zu dem vernünftigerweise von ihrer Liquidation bzw. Inanspruchnahme auszugehen ist, entsprechen;

d) 

trägt die CCP dabei dem Liquiditätsrisiko nach Ausfall eines Marktteilnehmers sowie dem Konzentrationsrisiko bei bestimmten Vermögenswerten durch Forderung ausreichender Sicherheiten und Vornahme entsprechender Abschläge für die CCP Rechnung;

e) 

berücksichtigt die CCP bei der Überprüfung der Höhe der Abschläge, die sie auf die von ihr als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte und öffentlichen Garantien, Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken anwendet, die Notwendigkeit, alle etwaigen prozyklischen Auswirkungen solcher Überprüfungen zu minimieren.

(2)  
Eine CCP kann — bei ausreichender Vorsicht — den Basiswert des Derivatekontrakts bzw. das Finanzinstrument, das die Risikoposition der CCP verursacht, als Sicherheit zur Deckung ihrer Einschussanforderungen akzeptieren, soweit dies angemessen erscheint.
(3)  

Die ESMA arbeitet zusammen mit der EBA und nach Konsultation des ESRB und der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Arten der Sicherheiten, die als hochliquide angesehen werden können, wie etwa Barmittel, Gold, Staatsanleihen sowie Unternehmensanleihen von sehr guter Bonität und gedeckte Schuldverschreibungen,

b) 

die in Absatz 1 genannten Abschläge unter Berücksichtigung der angestrebten Begrenzung ihrer prozyklischen Auswirkungen und

c) 

die relevanten Bedingungen, zu denen öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken als Sicherheiten gemäß Absatz 1 akzeptiert werden können, einschließlich angemessener Konzentrationsgrenzen, Anforderungen an die Kreditqualität und strenger Anforderungen an das Korrelationsrisiko für Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.