Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
Änderungen
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Artikel 81a - Überprüfung der Abstimmungsmodalitäten

Artikel 81a

Überprüfung der Abstimmungsmodalitäten

Sobald die Zahl der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vier erreicht, überprüft die Kommission die Funktionsweise der in Artikel 41 und 44 beschriebenen Abstimmungsmodalitäten und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und dem Rat darüber Bericht, wobei sie allen bei der Anwendung dieser Verordnung gemachten Erfahrungen Rechnung trägt.