Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
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Artikel 76 - Verhältnis zum Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden

Artikel 76

Verhältnis zum Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden

Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CEBS automatisch auf die Behörde über. Der CEBS erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CEBS und von der Kommission geprüft und genehmigt.