Aktualisiert 30/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
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Artikel 79 - Änderungen

Artikel 79

Änderungen

Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird insoweit geändert, als der CEBS von der Liste der Begünstigten im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen wird.