Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
Änderungen (11)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 81 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 81 - Überprüfung

Achtung! Dieser Artikel wird am 31/12/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1620, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 81

Überprüfung

(1)  

Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In diesem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

a) 

die Wirksamkeit und die Angleichung, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtspraktiken erreicht wurde:

i) 

die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und die Angleichung bei Standards, die Regeln der guten Unternehmensführung gleichwertig sind;

ii) 

die Unparteilichkeit, Objektivität und Autonomie der Behörde;

b) 

das Funktionieren der Aufsichtskollegien;

c) 

Fortschritte, die im Hinblick auf die Angleichung in den Bereichen Verhütung, Management und Bewältigung von Krisen erzielt wurden, einschließlich Finanzierungsmechanismen der Union;

d) 

die Rolle der Behörde hinsichtlich Systemrisiken;

e) 

die Anwendung der Schutzklausel gemäß Artikel 38;

f) 

die Anwendung der verbindlichen Vermittlerrolle gemäß Artikel 19;

g) 

das Funktionieren des Gemeinsamen Ausschusses;

h) 

die Hindernisse für die aufsichtliche Konsolidierung nach Artikel 8 oder die Auswirkungen darauf.

(2)  

In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob

a) 

es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgungen, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;

b) 

es zweckmäßig ist, prudentielle Aufsicht und Aufsicht über Geschäftsverhalten zu trennen oder durch dieselbe Aufsichtsbehörde vorzunehmen;

c) 

es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen den Makro- und Mikroebenen und zwischen den ESA zu erhöhen;

d) 

die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;

e) 

innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;

f) 

Rechenschaftspflicht und Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden;

g) 

die Behörde mit ausreichenden Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet ist;

h) 

es angemessen ist, den Sitz der Behörde beizubehalten oder die ESA an einem einzigen Sitz anzusiedeln, um eine bessere Koordinierung untereinander zu fördern.

(2a)  
Die Kommission führt als Teil des allgemeinen Berichts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach Konsultation aller betroffenen Behörden und Interessenvertretern eine umfassende Bewertung der Anwendung des Artikels 9c durch.
(2b)  
Die Kommission führt als Teil des allgemeinen Berichts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach Konsultation aller betroffenen zuständigen Behörden und Interessenvertreter eine umfassende Bewertung der Umsetzung, Funktionsweise und Wirksamkeit der besonderen Aufgaben durch, die der Behörde im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l, Artikel 9a, Artikel 9b, Artikel 17 und Artikel 19 der vorliegenden Verordnung übertragen wurden. Im Rahmen dieser Bewertung analysiert die Kommission das Zusammenspiel zwischen diesen Aufgaben und den der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) übertragenen Aufgaben sowie die rechtliche Praktikabilität der Befugnisse der Behörde insoweit, als sie der Behörde die Möglichkeit geben, Maßnahmen auf nationale Rechtsvorschriften zu stützen, mit denen Richtlinien umgesetzt oder Optionen ausgeübt werden. Auf der Grundlage einer umfassenden Kosten-Nutzen-Analyse und mit dem Ziel, Kohärenz, Effizienz und Wirksamkeit zu gewährleisten, prüft die Kommission ferner gründlich, ob besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf eine bestehende oder neue spezielle EU-weite Agentur übertragen werden könnten.
(3)  
Zur Frage der direkten Beaufsichtigung von Instituten oder Infrastrukturen mit europaweiten Bezügen wird die Kommission unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen, der Stabilität des Binnenmarktes und des Zusammenhalts der Union insgesamt jährlich einen Bericht dazu erstellen, ob es zweckmäßig ist, der Behörde weitere Aufsichtsaufgaben in diesem Bereich zu übertragen.
(4)  
Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.