VERORDNUNG (EG) Nr. 66/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. November 2009
über das EU-Umweltzeichen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (4) war die Einrichtung eines freiwilligen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens zur Förderung von Produkten, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben, und die Bereitstellung genauer, nicht irreführender und wissenschaftlich fundierter Informationen über die Umweltauswirkungen der Produkte für die Verbraucher. |
(2) |
Die Erfahrungen, die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 gesammelt wurden, haben gezeigt, dass die Regelung für das Umweltzeichen geändert werden muss, damit seine Wirksamkeit erhöht und seine Anwendung vereinfacht werden kann. |
(3) |
Die Anwendung der geänderten Regelung („Regelung für das EU-Umweltzeichen“) sollte im Einklang mit den Verträgen erfolgen, insbesondere einschließlich des Vorsorgeprinzips gemäß Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. |
(4) |
Eine Koordinierung zwischen der Regelung für das EU-Umweltzeichen und der Festlegung der Anforderungen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (5) muss gewährleistet sein. |
(5) |
Die Regelung für das EU-Umweltzeichen ist Teil der Gemeinschaftspolitik für Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch, mit der die nachteiligen Auswirkungen von Verbrauch und Produktion auf die Umwelt, die Gesundheit, das Klima und die natürlichen Ressourcen reduziert werden sollen. Mit der Regelung sollen durch die Verwendung des Umweltzeichens Produkte mit hoher Umweltleistung gefördert werden. Deshalb ist es angemessen, vorzuschreiben, dass die Kriterien, die Produkte erfüllen müssen, um das Umweltzeichen zu erhalten, auf der besten Umweltleistung, die Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielen, basieren. Diese Kriterien sollten gut verständlich und einfach anzuwenden sein und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, wobei die neuesten technischen Entwicklungen berücksichtigt werden. Sie sollten marktorientiert und auf die wichtigsten Umweltauswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus begrenzt sein. |
(6) |
Zur Vermeidung der Vervielfachung der Umweltzeichenregelungen und zur Verbesserung der Umweltleistung in allen Bereichen, in denen die Umweltauswirkungen einen Aspekt der Konsumentscheidung darstellen, sollte die Möglichkeit der Verwendung des EU-Umweltzeichens erweitert werden. Allerdings sollte eine Studie über die Lebensmittel- und Futtermittelproduktgruppen durchgeführt werden, um dafür zu sorgen, dass die Kriterien realistisch sind und ein Mehrwert garantiert ist. In Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel sowie auf nicht verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (6) fallen, sollte die Möglichkeit erwogen werden, nur zertifizierten ökologischen/biologischen Erzeugnissen das EU-Umweltzeichen zu verleihen, um nicht Verwirrung bei den Verbrauchern hervorzurufen. |
(7) |
Das EU-Umweltzeichen sollte auf eine Substitution gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche Stoffe abzielen, wo immer dies technisch möglich ist. |
(8) |
Damit die Allgemeinheit das gemeinschaftliche System zur Vergabe eines EU-Umweltzeichens akzeptiert, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände bei der Ausarbeitung und Festsetzung der Kriterien für EU-Umweltzeichen eine wichtige Rolle spielen und aktiv daran beteiligt werden. |
(9) |
Es ist wünschenswert, dass alle interessierte Kreise die Erarbeitung oder Überarbeitung der EU-Umweltzeichenkriterien leiten können, sofern gemeinsame Verfahrensregeln befolgt werden und der Prozess von der Kommission koordiniert wird. Um die allgemeine Kohärenz der Tätigkeit der Gemeinschaft sicherzustellen, sollte auch vorgeschrieben werden, dass die neuesten strategischen Ziele der Gemeinschaft im Umweltbereich, z. B. die Umweltaktionsprogramme, die Strategien für eine nachhaltige Entwicklung und die Programme zum Klimawandel, bei der Erarbeitung der EU-Umweltzeichenkriterien berücksichtigt werden. |
(10) |
Zur Vereinfachung der Regelung für das EU-Umweltzeichen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für dessen Verwendung sollten die Beurteilungs- und Prüfverfahren gestrafft werden. |
(11) |
Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen das EU-Umweltzeichen verwendet werden darf; um sicherzustellen, dass diese Bedingungen erfüllt werden, müssen außerdem zuständige Stellen benannt werden, die Prüfungen vornehmen und die Verwendung des EU-Umweltzeichens untersagen, wenn die Verwendungsbedingungen nicht erfüllt werden. Ferner sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für den Fall von Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionsvorschriften festzulegen und sicherzustellen, dass diese durchgesetzt werden. |
(12) |
Um die Verwendung des EU-Umweltzeichens auszuweiten und diejenigen, deren Produkte die EU-Umweltzeichenkriterien erfüllen, zu fördern, sollten die Kosten für die Verwendung des EU-Umweltzeichens gesenkt werden. |
(13) |
Es ist notwendig, die Öffentlichkeit zu unterrichten und ihr Interesse an dem EU-Umweltzeichen durch Werbemaßnahmen und Informations- und Aufklärungskampagnen auf örtlicher, nationaler und gemeinschaftlicher Ebene zu wecken, um die Verbraucher für die Bedeutung des EU-Umweltzeichens zu sensibilisieren und es ihnen zu ermöglichen, eine bewusste Wahl zu treffen. Außerdem ist dies notwendig, damit die Regelung für Hersteller und Einzelhändler attraktiver wird. |
(14) |
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Aufstellung ihrer Aktionspläne für ein umweltschutzorientiertes öffentliches Beschaffungswesen die Einführung von Leitlinien erwägen und könnten auch Zielvorgaben für den Erwerb umweltfreundlicher Erzeugnisse im Rahmen öffentlicher Beschaffungen in Betracht ziehen. |
(15) |
Um die Vermarktung der Produkte mit Umweltzeichen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene zu erleichtern, den zusätzlichen Arbeitsaufwand für Unternehmen, insbesondere für KMU, in Grenzen zu halten und eine Verwirrung der Verbraucher zu vermeiden, ist es auch erforderlich, die Kohärenz der Regelung für das EU-Umweltzeichen und der nationalen Umweltzeichenregelungen in der Gemeinschaft zu verbessern und ihre Harmonisierung zu fördern. |
(16) |
Damit das Vergabesystem sowie die Marktüberwachung und die Kontrolle der Verwendung des EU-Umweltzeichens gemeinschaftsweit einheitlich gehandhabt werden, sollten die zuständigen Stellen Informationen und Erfahrungen austauschen. |
(17) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden. |
(18) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Kriterien, die die Produkte für den Erhalt des EU-Umweltzeichens erfüllen müssen, festzulegen und die Anhänge dieser Verordnung zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(19) |
Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. |
(20) |
Es sollten angemessene Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit ein reibungsloser Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 auf die vorliegende Verordnung sichergestellt werden kann – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. C 120 vom 28.5.2009, S. 56.
(2) ABl. C 218 vom 11.9.2009, S. 50.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Oktober 2009.
(4) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
(5) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.