ANHANG III
GEBÜHREN
1. Bearbeitungsgebühr
Die zuständige Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, erhebt eine Gebühr in Höhe der für die Bearbeitung des Antrags tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten. Diese Gebühr beträgt mindestens 200 EUR und höchstens 1 200 EUR.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen (1) und Unternehmen in Entwicklungsländern beträgt diese Gebühr höchstens 600 EUR.
Bei Kleinstunternehmen (1) beträgt diese Gebühr höchstens 350 EUR.
Für Antragsteller, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen sind und/oder gemäß der Norm ISO 14001 zertifiziert wurden, wird die Bearbeitungsgebühr um 20 % ermäßigt. Diese Ermäßigung wird unter der Bedingung gewährt, dass sich der Antragsteller in seiner Umweltpolitik ausdrücklich verpflichtet, während der gesamten Laufzeit des Vertrags die vollständige Erfüllung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens durch seine mit diesem Zeichen versehenen Produkte zu gewährleisten, und dass diese Verpflichtung angemessen in die detaillierten Umweltschutzziele des Antragstellers aufgenommen wird. Gemäß ISO 14001 zertifizierte Antragsteller müssen jährlich nachweisen, dass sie dieser Verpflichtung nachkommen. Gemäß EMAS eingetragene Antragsteller müssen jährlich eine Kopie ihrer überprüften Umwelterklärung übermitteln.
2. Jährliche Gebühr
Die zuständige Stelle kann vorschreiben, dass jeder Antragsteller, der ein EU-Umweltzeichen führen darf, eine jährlich zu entrichtende Gebühr von bis zu 1 500 EUR entrichtet.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in Entwicklungsländern beträgt diese jährliche Gebühr höchstens 750 EUR.
Bei Kleinstunternehmen beträgt diese Gebühr höchstens 350 EUR.
Der Zeitraum, für den die jährliche Gebühr entrichtet wird, beginnt am Tag der Vergabe des EU-Umweltzeichens an den Antragsteller.
(1) KMU und Kleinstunternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).