Aktualisiert 04/02/2025
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Artikel 12 - Verordnung 66/2010 (EU-Umweltzeichen-Verordnung)

Artikel 12

Förderung des EU-Umweltzeichens

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren in Zusammenarbeit mit dem AUEU einen besonderen Aktionsplan zur Förderung der Verwendung des EU-Umweltzeichens durch

a)

Sensibilisierungsmaßnahmen und Informations- und Aufklärungskampagnen für Verbraucher, Produzenten, Hersteller, Großhändler, Dienstleistung, Einkäufer im öffentlichen Beschaffungswesen, Groß- und Einzelhändler und die Öffentlichkeit

b)

Förderung der Nutzung der Regelung, vor allem durch KMU,

und tragen so zur Verbreitung der Regelung bei.

(2)   Die Förderung des EU-Umweltzeichens kann über die Website zum EU-Umweltzeichen erfolgen, die in allen Sprachen der Gemeinschaft grundlegende Informationen und einschlägiges Werbematerial sowie Angaben darüber bereithält, wo Produkte mit dem EU-Umweltzeichen zu erwerben sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten fördern die Verwendung des „Leitfadens für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben“, wie in Anhang I Teil A Nummer 5 angegeben. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten beispielsweise die Festlegung von Zielvorgaben für die Beschaffung von Produkten in Betracht, die den im Leitfaden aufgeführten Kriterien entsprechen.