Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. |
„Produktgruppe“ eine Reihe von Produkten, die ähnlichen Zwecken dienen und hinsichtlich der Verwendung ähnlich sind oder ähnliche funktionelle Eigenschaften haben und hinsichtlich der Wahrnehmung durch den Verbraucher ähnlich sind; |
2. |
„Unternehmer“ jeden Erzeuger, Hersteller, Importeur, Dienstleister, Großhändler oder Einzelhändler; |
3. |
„Umweltauswirkungen“ jede Veränderung der Umwelt, die ein Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise verursacht; |
4. |
„Umweltleistung“ das Ergebnis der Gestaltung der Merkmale eines Produkts, die Umweltauswirkungen verursachen, durch den Hersteller; |
5. |
„Prüfung“ ein Verfahren, mit dem bestätigt wird, dass das Produkt die festgelegten Kriterien für das Umweltzeichen erfüllt. |