Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (12)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 39 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 39 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 39

Berichte

(4)  

Nach Erhalt der technischen Empfehlungen der ESMA überprüft die Kommission die bei  Verbriefungsinstrumenten bestehende Lage auf dem Ratingmarkt, vor allem den Markt für Ratings bei Wiederverbriefungen. Im Anschluss an diese Überprüfung übermittelt die Kommission bis zum 1. Juli 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt, in dem sie insbesondere bewertet,

a) 

ob die vorhandene Auswahl für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 6b und 8c ausreicht,

b) 

ob es angemessen ist, die in Artikel 6b Absatz 1 genannte Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen und den in Artikel 6b Absatz 3 genannten Mindestzeitraum, bevor eine Ratingagentur erneut einen Vertag mit einem Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließen darf, zu verkürzen oder zu verlängern,

c) 

ob es angemessen ist, die in Artikel 6b Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Ausnahme zu ändern.

(5)  

Nach Erhalt der technischen Empfehlungen der ESMA überprüft die Kommission die Lage auf dem Ratingmarkt. Im Anschluss an diese Überprüfung übermittelt die Kommission bis zum 1. Januar 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt, in dem sie insbesondere bewertet,

a) 

ob die Ausdehnung des Geltungsbereichs der in Artikel 8b genannten Pflichten auf weitere Finanzprodukte erforderlich ist,

b) 

ob die in Artikel 6, 6a und 7 genannten Anforderungen die Interessenkonflikte hinreichend verringert haben,

c) 

ob der in Artikel 6b genannte Anwendungsbereich des Rotationsmechanismus auf andere Anlageklassen ausgedehnt werden sollte und ob es angemessen ist, dass für die verschiedenen Anlageklassen unterschiedlich lange Laufzeiten gelten,

d) 

ob die vorhandenen Vergütungsmodelle und entsprechende Alternativen ihren Zweck erfüllen,

e) 

ob andere Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Ratingmarkt erforderlich sind,

f) 

ob es angesichts der strukturellen Veränderungen in diesem Wirtschaftszweig angemessen ist, zusätzliche Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Ratingmarkt zu treffen,

g) 

ob es erforderlich ist, Maßnahmen vorzuschlagen, um dem übermäßigen Rückgriff auf Ratings im Rahmen von Verträgen entgegenzuwirken,

h) 

welchen Grad die Marktkonzentration erreicht hat, welche Risiken sich aus einer hohen Konzentration ergeben und welche Auswirkungen dies auf die Stabilität des Finanzsektors insgesamt hat.

(6)  
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat mindestens einmal jährlich über etwaige neue Entscheidungen über die Gleichwertigkeit nach Artikel 5 Absatz 6, die während des Berichtszeitraums angenommen wurden.