Artikel 38
Ausschussverfahren
(1)
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (
17
) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
( 17 ) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.