Artikel 37
Änderungen der Anhänge
Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten — einschließlich der internationalen Entwicklungen — insbesondere in Bezug auf neue Finanzinstrumente Rechnung zu tragen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Änderung der Anhänge, mit Ausnahme des Anhangs III, erlassen.