Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (2)
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Artikel 37 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 37

Änderungen der Anhänge

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten — einschließlich der internationalen Entwicklungen — insbesondere in Bezug auf neue Finanzinstrumente Rechnung zu tragen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Änderung der Anhänge, mit Ausnahme des Anhangs III, erlassen.