Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
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Artikel 36a - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 36a

Geldbußen

(1)  
Stellt der Rat der Aufseher der ESMA nach Artikel 23e Absatz 5 fest, dass eine Ratingagentur vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang III genannten Verstöße begangen hat, erlässt er einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße nach Absatz 2.

Ein Verstoß einer Ratingagentur gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dafür findet, dass die Ratingagentur oder ihre Geschäftsleitung absichtlich den Verstoß begangen hat.

(2)  

Für den Grundbetrag der in Absatz 1 genannten Geldbußen gelten die folgenden Ober- und Untergrenzen:

a) 

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 1 bis 5, 11 bis 15, 19, 20, 23, 26a bis 26d, 28, 30, 32, 33, 35, 41, 43, 50, 51 und 55 bis 62 betragen die Geldbußen mindestens 500 000 EUR und nicht mehr als 750 000 EUR.

b) 

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 6, 7, 8, 16, 17, 18, 21, 22, 22a, 24, 25, 27, 29, 31, 34, 37 bis 40, 42, 42a, 42b, 45 bis 49a, 52, 53 und 54 betragen die Geldbußen mindestens 300 000 EUR und nicht mehr als 450 000 EUR.

c) 

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 9, 10, 26, 36, 44 und 53 betragen die Geldbußen mindestens 100 000 EUR und nicht mehr als 200 000 EUR.

d) 

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummern 1, 6, 7, 8 und 9 betragen die Geldbußen mindestens 50 000 EUR und nicht mehr als 150 000 EUR.

e) 

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummern 2, 3a bis 5 betragen die Geldbußen mindestens 25 000 EUR und nicht mehr als 75 000 EUR.

f) 

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummer 3 betragen die Geldbußen mindestens 10 000 EUR und nicht mehr als 50 000 EUR.

g) 

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Nummern 1 bis 3 und 11 betragen die Geldbußen mindestens 150 000 EUR und nicht mehr als 300 000 EUR.

h) 

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Ziffer 20a Nummern 4 bis 4c, 6, 8 und 10 betragen die Geldbußen mindestens 90 000 EUR und nicht mehr als 200 000 EUR.

i) 

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Nummern 5, 7 und 9 betragen die Geldbußen mindestens 40 000 EUR und nicht mehr als 100 000 EUR.

Wenn die ESMA festlegt, ob der Grundbetrag einer Geldbuße an den im Unterabsatz 1 genannten Obergrenzen, in der Mitte oder an den dort genannten Untergrenzen liegen sollte, berücksichtigt sie den Umsatz der betreffenden Ratingagentur im vorangegangenen Geschäftsjahr. Der Grundbetrag liegt an den Untergrenzen für Ratingagenturen, deren Umsatz weniger als 10 Mio. EUR beträgt, in der Mitte der Grenzen für Ratingagenturen, deren Umsatz zwischen 10 und 50 Mio. EUR beträgt, und an den Obergrenzen für Ratingagenturen, deren Umsatz mehr als 50 Mio. EUR beträgt.

(3)  
Die innerhalb der Ober- und Untergrenzen nach Absatz 2 festgelegten Grundbeträge werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger erschwerender und mildernder Faktoren entsprechend den in Anhang IV festgelegten relevanten Koeffizienten angepasst.

Jeder relevante erschwerende Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Sind mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Jeder relevante mildernde Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Sind mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

(4)  
Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes der Ratingagentur im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten, und für den Fall, dass die Ratingagentur direkt oder indirekt einen Finanzgewinn aus dem Verstoß gezogen hat, muss der Betrag der Geldbuße diesem Gewinn zumindest entsprechen.

Hat eine Ratingagentur als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.