Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (13)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 36 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 36 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 36

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sektorale zuständige Behörde jede Sanktion, die wegen Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 verhängt wurde, öffentlich bekannt gibt, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die im ersten Unterabsatz genannten Bestimmungen bis zum 7. Dezember 2010. Sie melden ihr spätere Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich.