Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

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Artikel 99 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 99

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, die Folgendes festlegen:

a)

die in Artikel 98 Absatz 1 und 2 genannten quantitativen Begrenzungen.

b)

die Anpassungen, die vorgenommen werden sollten, um der Nichttransferierbarkeit von Eigenmittelbestandteilen Rechnung zu tragen, die nur zur Abdeckung von Verlusten verwendet werden können, die aus einem bestimmten Segment von Verbindlichkeiten herrühren oder sich aus bestimmten Risiken ergeben (Sonderverband).

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.