Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 100 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 100

Allgemeine Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung besitzen.

Die Solvenzkapitalanforderung wird entweder gemäß der in Unterabschnitt 2 erläuterten Standardformel oder unter Verwendung eines in Unterabschnitt 3 erläuterten internen Modells berechnet.