Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 92 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 92

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes näher bestimmt wird:

a)

Kriterien für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 90;

b)

Behandlung der Beteiligungen im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 3 an Finanz- und Kreditinstituten im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b umfassen die folgenden Beteiligungen:

a)

Beteiligungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an:

i)

Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG,

ii)

Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;

b)

nachrangige Forderungen und Instrumente, auf die in Artikel 63 und Artikel 64 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG Bezug genommen wird und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unternehmen besitzen, an denen sie wiederum eine Beteiligung halten.