Artikel 92
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes näher bestimmt wird:
a) |
Kriterien für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 90; |
b) |
Behandlung der Beteiligungen im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 3 an Finanz- und Kreditinstituten im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel. |
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b umfassen die folgenden Beteiligungen:
a) |
Beteiligungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an:
|
b) |
nachrangige Forderungen und Instrumente, auf die in Artikel 63 und Artikel 64 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG Bezug genommen wird und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unternehmen besitzen, an denen sie wiederum eine Beteiligung halten. |