Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
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Artikel 8 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 8

Institute

Sofern ihre durch Satzung oder anwendbares Recht festgelegte Zuständigkeit nicht geändert wird, gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Institute, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben:

1.

in Dänemark Falck Danmark;

2.

in Deutschland die folgenden halbstaatlichen Einrichtungen:

a)

Postbeamtenkrankenkasse,

b)

Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten;

3.

in Irland der Voluntary Health Insurance Board;

4.

in Spanien die Consorcio de Compensación de Seguros.